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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Wahlhebamme Mag.a Zala Pušnik

 

  • Allgemeines / Geltungsbereich

    • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage sämtlicher, wie immer gearteter, Rechtsbeziehungen zwischen Frau Mag.a Zala Pušnik (im Folgenden Wahlhebamme) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Folgenden als Klientin) für die Inanspruchnahme der Wahlhebamme als freiberufliche Hebamme mit Sitz in 9020 Klagenfurt ( im Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1881 eingetragen). 

    • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf ausdrücklich nicht hingewiesen wird. Sofern nichts Anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der der Klientin zuletzt mitgeteilten Fassung. 

    • Im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit der Wahlhebamme haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

  • Umfang, Annahme und Zustandekommen des Behandlungsvertrages

    • Der Behandlungsvertrag ist der zwischen der Wahlhebamme und der Klientin auf Grundlage dieser AGB sowie der vom österreichischen Hebammengremium unter www.hebammen.at zuletzt veröffentlichten gültigen Hebammentarife geschlossene Vertrag über die Erbringung der Leistungen der Wahlhebamme (Punkt 3.) . Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die Hebammentarife, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der Klientin zuletzt mitgeteilten Fassung.

    • Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn sich die Wahlhebamme und die Klientin nach erfolgtem (kostenpflichtigem) Erstgespräch auf die von der Wahlhebamme zu erbringenden Leistungen auf Grundlage des Leistungskataloges (Punkt 3.) und der Hebammentarife schriftlich einigen (Behandlungsvertrag) oder die Klientin, die von der Wahlhebamme auf Grundlage des Leistungskataloges (Punkt 3.) und der Hebammentarife angebotenen Leistungen konkludent (d.h. schlüssig) annimmt. 

    • Ablehnungsbefugnis: Die Wahlhebamme behält sich vor, das Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrages einer Klientin ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

 

  • Vertragsgegenstand

    • Der Leistungsinhalt des jeweiligen Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in der Regel am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Erfüllungsort ist im Zweifel der Sitz der Wahlhebamme. 

    • Nachfolgende Leistungen werden von der Wahlhebamme angeboten:

      • Schwangerschaftsbetreuung – Hausgeburt – Wochenbettbetreuung nach Hausgeburt;

      • Schwangerschaftsbetreuung – Wehenbegleitung – Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt;

      • Schwangerschaftsbetreuung – Wehenbegleitung – Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus;

      • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt

      • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus;

      • Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus;

      • Schwangerschaftsbetreuung.

 

  • Terminvereinbarung

    • Die zur Leistungserbringung der Wahlhebamme von der Klientin zu vereinbarenden Termine werden jeweils mit der Klientin einzeln im Voraus vereinbart. Vereinbarte Termine sind wahrzunehmen. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies der Wahlhebamme mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

    • Wird der Termin nicht in der oben angeführten Frist abgesagt oder überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50,00 je ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Der pauschalierte Schadenersatz in Höhe von € 50,00 ist sofort, längstens jedoch ab Rechnungslegung durch die Wahlhebamme zur Zahlung fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

 

  • Vertretungsbefugnis

    • Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen grundsätzlich selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Wahlhebamme darf im Verhinderungsfall in Auftrag oder einzelne Teilaufträge an eine andere Person weitergeben. Die Vertretung der Wahlhebamme unterliegt dabei den selben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung (Behandlungsvertrag) verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Bei Verhinderungen der Wahlhebamme für die Einbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

    • Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheiten hat die Wahlhebamme der Klientin dies nach Bekanntwerden bzw. bei geplanter Abwesenheit vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 

 

  • Kosten der zu erbringenden Leistung/Hebammentarife:

    • Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Hebammentarife (veröffentlicht unter www.hebammen.at) zur Abrechnung gebracht. 

    • Die Honorarforderung der Wahlhebamme entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Einzelleistung und ist bei Abschluss der Erbringung der Einzelleistung, nicht jedoch vor entsprechender Rechnungslegung, durch die Wahlhebamme zur Zahlung fällig. 

    • Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Wahlhebamme zu vertreten sind, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 6.1.. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit Aushändigung eines Preisspiegels im Rahmen des ersten kostenpflichtigen Beratungsgespräches ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht.

    • Sofern keine Abrechnung von Einzelleistungen erfolgt, wird eine Gesamtrechnung nach Erbringung der letzten Teilleistung gestellt. Die Rufbereitschaft ist in der 37. Schwangerschaftswoche nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

 

  • Rückerstattung durch die Krankenkasse

    • Hinsichtlich der von der Wahlhebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin von der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen, wobei die Kosten der Wahlhebamme in der Regel im Ausmaß von 80 Prozent des jeweils gültigen Tarifs der Krankenkasse rückerstattet werden. Die Wahlhebamme trifft im Rahmen der Rückerstattung keine Pflicht, die Klientin in diesem Zusammenhang zu unterstützen. Auch können aus der Ablehnung der jeweiligen Rückerstattung keine wie immer gearteten Rechtsansprüche gegenüber der Wahlhebamme abgeleitet werden.

    • Die aktuellen Tarife der österreichischen Gebietskrankenkassen sowie die aktuellen Bestimmungen zur Rückerstattung finden sich unter http://www.hebammen.at/elternkosten/.

 

  • Zahlungsverzug

    • Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 Prozent.

    • Die Wahlhebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.

 

  • Mitwirkungspflichten der Klientin:

    • Die Klientin ist gem. § 4 Abs 3 HebG verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, des ungeborenen Kindes sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Der Wahlhebamme sind sämtliche für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen von der Klientin mitzuteilen. Dies betrifft vor allem gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen. 

    • Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle benötigten Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei darauffolgenden Anamnesen sowie bei Bekanntwerden von gesundheitlichen Beschwerden und/oder Beeinträchtigungen. 

    • Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen ihrer Personendaten oder des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen.

    • Bei Verhinderung der Wahlhebamme (siehe hiezu auch Punkt 5.) hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

    • Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, Kontakt mit einer Krankenanstalt aufzunehmen.

 

  •     Vorzeitige Vertragsauflösung:

    • Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung (wobei eine solche per E-Mail zulässig ist) vom Behandlungsvertrag zurückzutreten. Die Wahlhebamme ist berechtigt, die vertragliche Beziehung zur Klientin, jedenfalls einseitig, ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden. Die Wahlhebamme ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen. 

    • Die Hebamme ist insbesondere dann berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung (wobei eine solche per E-Mail zulässig ist) vom Behandlungsvertrag zurückzutreten, wenn die Klientin die sie aus dem Behandlungsvertrag treffenden vertraglichen Verpflichtungen verletzt, die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. Der Honoraranspruch der Wahlhebamme für die, bis zur Vertragsauflösung, erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

 

  •     Datenschutz

    • Die Wahlhebamme gemäß § 7 Hebammengesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften Erklärung verarbeitet und gespeichert. Die Datenschutzbestimmungen der Wahlhebamme sind unter https://www.zala-hebamme.at/impressum abrufbar.

 

  •   Schlussbestimmungen:

    • Für die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht, im Besonderen die Bestimmungen des Hebammengesetzes sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

    • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.

    • Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

    • Erfüllungsort ist der Sitz der Wahlhebamme.

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